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Gläubigerausschuss: Verjährung von Ersatzansprüchen innerhalb von drei Jahren

Nach einem Urteil des OLG Rostock verjähren Ersatzansprüche gegenüber Mitgliedern des Gläubigerausschusses nach § 852 BGB a.F. innerhalb von drei Jahren. Eine Hemmung der Verjährung erfolgt auch nicht für den Fall, dass der eingesetzte Verwalter zugunsten der Masse die Ansprüche … Weiterlesen

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