Beendigung eines privaten Krankenversicherungsvertrags nach § 103 InsO bei Doppelversicherung

In zahlreichen Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen verfügen die Schuldner häufig im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch über einen privaten Krankenversicherungsvertrag. Besteht dieser im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung isoliert, stellen die Beitragsforderungen der Versicherung nach der Insolvenzeröffnung nach der Ansicht zahlreicher Gerichte eine neue Verbindlichkeit des Schuldners außerhalb der Insolvenz dar. Das private Krankenversicherungsverhältnis wird in diesen Fällen als insolvenzfreier Vertrag eingestuft.

Umstritten ist diese Frage und eine mögliche Anwendung von § 103 InsO insbesondere in Fällen einer sog. Doppelversicherung. Hier besteht neben der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung aus der Vergangenheit noch ein privates Krankenversicherungsverhältnis, das der Schuldner nicht gekündigt hat. Es ist zu beobachten, dass Versicherungen häufig erst nach einer gewissen Zeit wegen der neuen Beitragsforderungen an den Schuldner herantreten, offensichtlich um ihre möglichen Ansprüche zu maximieren.

Bestand bei Insolvenzeröffnung eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kann der Insolvenzverwalter die weitere Erfüllung eines daneben stehenden privaten Krankenversicherungsvertrags nach § 103 InsO ablehnen. Diese Ansicht vertritt das LG Rostock unter Bezugnahme auf einen zum gleichen Ergebnis kommenden Beschluss des OLG Frankfurt vom 28.05.2013 – 12 W 68/12. Für Schuldner bedeutet diese – zutreffende – Ansicht, dass die Beitragsforderungen der privaten Krankenversicherung (pKV) durch entsprechende Erklärung des Insolvenzverwalters und so in vielen Fällen Folgeinsolvenzen vermieden werden können.

LG Rostock, Urteil vom 15.01.2014 – 10 O 588/13 (rkr.)
Urteil im Volltext

Berufung nach Vorankündigung einer Zurückweisung zurückgenommen (OLG Rostock)

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