Rechtsgrund der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung erstreckt sich auch auf Zinsen und Kosten

Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob Zinsen und Kosten (auch solche nach Insolvenzeröffnung) mit dem Rechtsgrund der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung versehen werden können und somit von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, hat der BGH nunmehr entschieden.

Danach sind auch die Zinsen und Kosten von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen.

BGH, Urteil vom 18.11.2010 – IX ZR 67/10

Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Urteil vom 24.09.2009 – 9 C 70/09
LG Karlsruhe, Urteil vom 26.02.2010 – 9 S 541/09

veröffentlicht in: WM 2011, 131

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