Unterbrechnung nach § 240 ZPO auch im Verwaltungsgerichtsverfahren

Über die Verweisung des § 173 VwGO werden auch Rechtsbehelfsverfahren im Bereich des Verwaltungsrecht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe des § 240 ZPO unterbrochen. Regelmäßig vertreten öffentlich-rechtliche Behörden/Anstalten hier eine andere Auffassung, um den Vorgang sogleich abschließen zu können.

siehe dazu: Hmb-Komm/Kuleisa, Vorbemerkung §§ 85 bis 87 Rn. 22

VGH Kassel, Beschluss vom 21.11.2005 – 6 TG 1992/05, ZIP 2006, 923

zur KO: BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 – 8 C 73/85, KTS 1989, 439

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