Begriff der Überschuldung – Neufassung § 19 Abs. (2) InsO

Im Zuge der Finanzmarktkrise hat sich der Gesetzgeber veranlasst gesehen, § 19 Abs. (2) InsO neu zu fassen. Er lautet in der ab 18.10.2008 geltenden Fassung nunmehr wie folgt:

(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

geändert durch Art. 5 FMStG vom 17.10.2008 (BGBl. 2008 I, 1982 (1988)

Eine Übergangsvorschrift hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies wird in der Praxis diverse Folgefragen aufwerfen. Zu beachten ist zugleich, dass diese Fassung nur bis einschließlich 31.12.2010 gilt und anschließend wieder der alte Gesetzestext eingeführt wird (vgl. Art 6 Abs. (3) FMStG).

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