Kaduzierung von Geschäftsanteilen in der Insolvenz

Nach einer Entscheidung des OLG Jena kann der Insolvenzverwalter die restliche Einlage auch ohne Gesellschafterbeschluss einfordern und damit fällig stellen. Voraussetzung für eine wirksame Kaduzierung ist auch im Insolvenzverfahren der Gesellschaft die Zahlungsaufforderung an den Einlageschuldner unter Androhung des Ausschlusses nach Maßgabe des § 21 GmbHG.

OLG Jena, Beschluss vom 08.06.2007 – 6 U 311/07

veröffentlicht in: ZIP 2007, 1571

Dieser Beitrag wurde unter Gesellschaftsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar