Gläubigerausschuss: Verjährung von Ersatzansprüchen innerhalb von drei Jahren

Nach einem Urteil des OLG Rostock verjähren Ersatzansprüche gegenüber Mitgliedern des Gläubigerausschusses nach § 852 BGB a.F. innerhalb von drei Jahren. Eine Hemmung der Verjährung erfolgt auch nicht für den Fall, dass der eingesetzte Verwalter zugunsten der Masse die Ansprüche nicht geltend macht, weil er das dem Ersatzanspruch zugrunde liegende ursprüngliche Fehlverhalten begangen und somit kein Interesse an einer Verfolgung der Angelegenheit hat.

OLG Rostock (Urteil vom 12.03.2007 – 3 U 45/06)
Vorinstanz: LG Schwerin

veröffentlicht in ZIP 2007, 735

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