Keine Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids bei Ablehnung der Erfüllungswahl

Der BFH hat im Bereich des Steuerrechts die Argumente des BGH dahingehend übernommen, dass der Ablehnung der weiteren Vertragserfüllung durch den Insolvenzverwalter keine materiellrechtlichen Wirkungen zukommen.

Will ein Grundstückserwerber die an das Finanzamt entrichtete Grunderwerbsteuer zurück erhalten, ist neben der Ablehnung durch den Insolvenzverwalter die Anmeldung der Forderung zur dortigen Insolvenztabelle erforderlich (Schadensersatz wegen Nichterfüllung), um eine Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids zu erreichen. Eine Ausnahme bildet weiterhin der Fall, in dem der Vertrag wirksam angefochten werden kann oder sich als von Beginn an nichtig darstellt.

BFH, Urteil vom 23.11.2006 – II R 38/05
Vorinstanz: FG Greifswald

veröffentlicht in: ZIP 2007, 976

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