Beweislastverteilung bei Insolvenzverschleppungshaftung

Beruft sich der Geschäftsführer in einem Haftungsprozess wegen Insolvenzverschleppung nach § 64 Abs. (2) GmbHG darauf, dass bei der Überschuldungsprüfung nicht die Liquidations- sondern die Fortführungswerte anzusetzen sind, so hat er die positive Fortbestehungsprognose für den fraglichen Zeitpunkt zu beweisen. § 19 Abs. (2) S.1 InsO stellt insoweit den Regelfall dar.

BGH, Beschluss vom 09.10.2006 – II ZR 303/05

veröffentlicht in: ZIP 2006, 2171

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