Kein allgemeines Aufrechungsverbot in der Wohlverhaltensperiode

Für Insolvenzgläubiger besteht in der sog. Wohlverhaltensperiode kein allgemeines Aufrechnungsverbot.

BGH, Urteil vom 21.07.2005 – IX ZR 115/04
Vorinstanzen: LG Dortmund, AG Dortmund

s.a. Steuererstattungsansprüche nicht von der Abtretungserklärung erfasst

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Eine Antwort zu Kein allgemeines Aufrechungsverbot in der Wohlverhaltensperiode

  1. Mit der Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass das Aufrechnungsverbot gemäß § 96 InsO nur während des Insolvenzverfahrens gilt. Insbesondere für Steuerberater und Rechtsanwälte birgt dieses Urteil nicht unerhebliche Haftungsrisiken. So sollte man seinen Mandanten bei Kenntnis eines gegenseitigen Leistungsaustausches nach Verfahrensaufhebung darauf hinweisen, dass ein Vertragspartner, der zugleich Insolvenzgläubiger ist, in der sog. Wohlverhaltensperiode mit seinen Forderungen aufrechnen kann. Gleiches gilt für Gläubiger wie das Finanzamt oder Versorgungsunternehmen.

    Schuldner, die auch nach dem Insolvenzverfahren ihren Betrieb fortführen bzw. eine neue Tätigkeit aufnehmen, sollten darauf achten, dass Vorauszahlungen nicht überhöht geleistet werden. Insbesondere hinsichtlich etwaiger Vorsteuererstattungsansprüche sollten größere Investitionen gut überlegt werden, da das Finanzamt berechtigt wäre, die Aufrechnung zu erklären. Mit Auftraggebern, bei denen noch Verbindlichkeiten aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung bestehen, sollte vorsorglich ein Aufrechnungsverzicht bzw. -verbot vereinbart werden.

    Nach einer weiteren Entscheidung des BGH (Urteil vom 07.06.2006 – VII B 239/05; ZIP 2006, 1593 f.) entfällt das Aufrechnungsverbot mit einer zur Insolvenzmasse gehörenen Forderung jedoch erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 200 InsO und nicht bereits im Zeitpunkt der Ankündigung der Restschuldbefreiung.

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